AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

 

I. Anwendungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischem Sondervermögen („Käufer") über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge („Kaufgegenstand") durch die Firma GLW LKW- und PKW-Handel GmbH („Verkäufer") im eigenen Namen.
  2. Anderslautenden Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ohne ausdrücklichen Widerspruch und in Kenntnis anderslautender Bestimmungen die vertragsmäßige Leistung erbringt.
  3. AGB des Verkäufers gelten in der jeweiligen Fassung auch für weitere Geschäfte, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in Zukunft abgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss, Bindung an Angebot, Abweichung des Vertragsgegenstandes

  1. Der Käufer ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden.
  2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Verkäufer oder die Erbringung der Leistung (Lieferung) innerhalb der Bindungsfrist nach II. Ziff. 1 zustande.
  3. Abweichungen des Vertragsgegenstandes sind zulässig, sofern diese handelüblich sind und den Käufer nicht unangemessen benachteiligen.

III. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort des Kaufgegenstandes.
  2. Sämtliche Preise sind Netto-Preise zzgl. der jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Kosten für Nebenleistungen wie Transportkosten, etc. und sonstige Kosten wie Zölle, etc. gehen zu Lasten des Käufers.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung sind angegebene Lieferfristen oder Liefertermine unverbindlich.
  2. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so schuldet der Käufer je vollendeter Woche des Verzugs einen Betrag in Höhe von 0,5% des Kaufpreises, insgesamt jedoch maximal 5 % des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche richten sich nach XI.
  3. In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, terroristische Anschläge, Arbeitskampf, verschieben sich die in genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt informieren. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte (Schadensersatzansprüche) bestehen in diesem Fall nicht.
  4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.

V. Abnahme, Nichtabnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung/Auftragsbestätigung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ergänzend gelten V. Ziff. 2 und 3.
  2. Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig ab, so hat er pro vollendeter Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes zu bezahlen. Dem Käufer ist der Nachweis eines geringeren, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
  3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichtabnahme, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Ein Anspruch nach V. Ziff. 2 ist auf diesen Anspruch anzurechnen.

VI. Rügeobliegenheit

  1. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen schriftlich zu rügen.
  2. Der Käufer hat versteckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
  3. Die Mängelrüge muss den entdeckten Mangel genau bezeichnen. Auf Aufforderung des Verkäufers sind von den entdeckten Mängeln Lichtbilder anzufertigen und dem Verkäufer zu überlassen.
  4. Werden die Mängel nicht innerhalb der Fristen nach VI. Ziff. 1 bzw. 2 gerügt, so gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

VII. Zahlung

Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung sind der Kaufpreis sowie etwaige Kosten (III.) bei Lieferung des Kaufgegenstandes sofort zur Zahlung fällig.

 

VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt VIII. Ziff. 1 entsprechend.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages und der aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Bei Verbringen des Vertragsgegenstandes ins Ausland verpflichtet sich der Käufer ohne weitere Aufforderung des Verkäufers, eine entsprechende Vereinbarung (Eigentumsvorbehalt) zu treffen, die hinsichtlich der Wirksamkeit dieselben Rechte und Pflichten begründet.
  3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Freigabe von weitergehenden Sicherheiten verpflichtet, sofern eine Übersicherung von mehr als 10 % vorliegt.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten.
  6. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich im Rahmen der Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl und auf Kosten des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
  7. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
  8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen

 

 

 

 X. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Nacherfüllung, Nacherfüllungskosten

  1. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen.
  2. Für die Vornahme der Nacherfüllung gewährt der Käufer dem Verkäufer eine Frist von mindestens 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige nach X. Ziff. 1.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung vorzunehmen.
  4. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betreib wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche richten sich nach XI.
  6. Die Mängelgewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. ln diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

XI. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
  2. Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Der Verkäufer haftet für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde redlicherweise vertrauen darf. Sofern der Verkäufer wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  4. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten.
  5. Der Verkäufer haftet unbeschränkt im Falle der Verletzung einer Garantie oder im Falle arglistigen Verschweigens von Mängeln.
  6. Im Übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten ausgeschlossen.
  7. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in IV abschließend geregelt.
  8. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

XII. Schiedsgutachterverfahren

(gilt nur für gebrauchte Pkw und Geländewagen)

  1. Beide Vertragspartner können bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme über den Kaufpreis die für die des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
  2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Vertragspartnern auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wir der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahren beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XIII. Übertragung vertraglicher Pflichten auf Dritte

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners, die nicht treuwidrig verweigert werden darf.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der im Kaufvertrag genannte Betrieb des Verkäufers.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht (Reutlingen) ausschließlich zuständig. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

XV. Schriftform

  1. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen sowie der Verzicht auf die Geltung dieser AGB bedürfen der Schriftform.
  2. XV. Ziff. 1 gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

XVI. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt..
  2. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, die unwirksam (Teil-)Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichbedeutende Regelung zu ersetzen.
  3. XVI. Ziff. 1 und 2 gelten für Regelungslücken entsprechend.